Was ist Geldwäsche?
Als Geldwäsche bezeichnet man jenen Prozess, mit dem Kriminelle die Herkunft inkriminierter, also durch gerichtlich strafbare Handlungen erlangter, Vermögenswerte plausibilisieren. Sie verleihen ihnen einen legitimen Anschein indem sie unter anderem Belege und Erklärungsmodelle produzieren. Dadurch entsteht der Eindruck, dass der Vermögenswert aus einer legalen Quelle stammt. Sobald die Geldwäsche erfolgreich abgeschlossen ist, können Kriminelle ihr Vermögen nicht nur ohne Bedenken einsetzen, es ist auch vor Sicherstellung durch Strafverfolgungsbehörden geschützt.
„Geldwäsche“ oder „Geldwäscherei“?
Das österreichische Strafgesetzbuch verwendet den Begriff „Geldwäscherei“. Auch wenn dies die historisch gewachsene, österreichische Bezeichnung für dieses Phänomen ist, wird in den unterschiedlichen Verwaltungsgesetzen zum Teil auf den in Deutschland geläufigen Begriff „Geldwäsche“ zurückgegriffen.
Es gibt zahlreiche kriminologische Konzepte, welche die Abläufe von Geldwäscheprozessen beschreiben. Eines der geläufigsten ist das so genannte Drei-Phasen-Modell. Folgt man diesem Erklärungsmodell, so lässt sich der Geldwäscheprozess in drei Phasen unterteilen: Placement (Platzierung), Layering (Umschichtung) und Integration (Wertschöpfung).
Ist Geldwäsche strafbar?
Das österreichische Strafgesetzbuch regelt den Straftatbestand der „Geldwäscherei“ in § 165 StGB. Geldwäscherei gem. § 165 StGB ist ein so genanntes Anschlussdelikt: Es kann nur im Anschluss an bestimmte, vom Gesetzgeber festgelegte, strafbare Handlungen begangen werden. § 165 StGB legt in Absatz 1 strafbare Handlungen fest, welche als Vortat für Geldwäscherei in Betracht kommen. Tatobjekt der Geldwäscherei sind demnach Vermögensbestandteile, die
- aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung,
- einem Vergehen nach den §§ 223, 229, 289, 293, 295 StGB oder
- nach den §§ 27 oder 30 Suchtmittelgesetz (SMG) herrühren.
Nicht zu verwechseln ist Geldwäsche mit dem Besitz von im Volksmund als „Schwarzgeld“ bezeichnetem Geld. Letzteres kommt aus legalen Handlungen und wird in der Regel keiner Versteuerung unterzogen.
Wie sieht es mit Begehung im Ausland aus?
Für die Strafbarkeit wegen Geldwäscherei kommt es nicht darauf an, ob die Vortat im Inland oder im Ausland begangen wurde. Folglich kann also etwa ein Vermögenswert aus einem Betrug oder einer Veruntreuung im Ausland auch in Österreich gewaschen werden. In der Praxis legen die Täter regelmäßig Wert darauf, die Landesgrenzen so rasch wie möglich zu überqueren, um die Verbindung zur strafbaren Handlung zu verwischen.
Welche Vermögenswerte werden gewaschen?
Als Vermögensbestandteil sind alle werthaltigen Vermögenswerte geeignet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind. Ein bei einem Einbruchsdiebstahl gestohlener Ring kann daher genauso einen geldwäschetauglichen Vermögenswert darstellen, wie betrügerisch erlangte Aktien oder Kryptowährungen, welche mit dem Erlös aus einem Suchtmittelhandel erworben wurden.
Wie funktioniert Geldwäsche?
Bei der Tathandlung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen „direkten Verschleierungshandlungen“: dem Verbergen und Verschleiern der Mittelherkunft, in § 165 Abs. 1 StGB sowie „indirekten Verschleierungshandlungen“: dem An sich bringen, Verwahren, Anlegen, Verwalten, Umwandeln, Verwerten und Übertragen an einen Dritten in § 165 Abs. 2 StGB.
Insgesamt kommt es dem Geldwäscher immer darauf an, eine legitime Erklärung für die Herkunft eines Vermögenswerts zu schaffen. Erst dann kann dieser Vermögenswert uneingeschränkt verwendet werden, ohne einen Verdacht zu erregen und vielleicht sogar die Abgabe einer Verdachtsmeldung zu verursachen.
Direkte Verschleierungshandlungen sind schon aufgrund ihrer Beschaffenheit mit einer gewissen kriminellen Energie verbunden. Unter Verschleiern der Herkunft versteht der Gesetzgeber in erster Linie falsche Angaben im Hinblick auf den Vermögenswert im Rechtsverkehr.
Beispiele:
Verbergen ist jede Tätigkeit, die das Auffinden eines deliktischen Vermögenswertes vereiteln oder erschweren soll.
Beispiele:
Für beide Begehungsformen muss der Geldwäscher kreativ werden. Verbergen oder Verschleiern ist nichts, was dem Täter „unabsichtlich“ passieren kann. Daher reicht in diesen Fällen für die Strafbarkeit auf der subjektiven Tatseite der bedingte Vorsatz (=dolus eventualis) aus: Der Täter muss es ernstlich für möglich halten, dass der Vermögenswert aus einer gerichtlich strafbaren Handlung stammt und sich damit abfinden.
Der Vortäter (also etwa der Räuber) und der Geldwäscher können, müssen aber nicht die gleiche Person sein. Verbergen oder die Herkunft verschleiern kann somit auch eine Dritte, dem Vortäter nicht notwendigerweise bekannte Person. In diesem Fall muss der Geldwäscher keine genauen Kenntnisse über Details der Vortat und die Person des Vortäters haben. Es genügt, dass er eine inkriminierte Herkunft des Vermögenswertes ernstlich für möglich hält.
Bei indirekten Verschleierungshandlungen handelt es sich hingegen um berufsspezifische Verwaltungshandlungen des täglichen Wirtschaftslebens. Jeder Verpflichtete führt derartige Handlungen mehrmals am Tag im Zuge der Erbringung seiner Dienstleistungen durch. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber sich dazu entschlossen, die Strafbarkeit gem. § 165 Abs. 2 StGB vom Wissen des „Verwalters“ abhängig zu machen. Demnach muss derjenige, der die Handlung ausführt, wissen, dass der Vermögenswert aus einer kriminellen Quelle stammt und sich darüber bewusst sein, dass er dem Täter bei der Geldwäsche behilflich ist.
Was unternimmt der Gesetzgeber gegen Geldwäsche?
Damit Geldwäsche präventiv verhindert werden kann, wurden in Umsetzung der EU-Geldwäsche-Richtlinie (derzeit in der Fassung der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie) für bestimmte Berufsgruppen Sorgfalts- und Meldepflichten eingeführt. Die Einhaltung der Meldepflichten wird von so genannten Aufsichtsbehörden überwacht und Fehlverhalten sanktioniert.